Während die Arbeitsämter zwischen 1927 und 1994 ein Vermittlungsmonopol hatten, ist der Markt heute liberalisiert. Die gesamte private Arbeitsvermittlung ist nicht mehr erlaubnispflichtig. Bis auf einige wenige Bestimmungen zur Auslandsvermittlung, zur Form des Vermittlungsvertrages und dem Verbot der Berechnung von Ausbildungsvermittlungen gelten nun nur noch einige wenige Bestimmungen zur Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen sowie die generell datenschutzgemäße Behandlung von Daten (§§ 292, 296 bis 298 SGB III). (Quelle: Wikipedia)
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